4.5.2. Aus dem Umstand per se, dass ihm bis Ende November 2018 Krankentaggelder ausgerichtet worden waren (vgl. VB 37 S. 3), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind in Leistungsentscheiden von Krankentaggeldversicherern getroffene Feststellungen doch für die Beurteilung invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche nicht verbindlich. Der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers hatte seine Leistungen basierend auf dem Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, vom 11. Juni 2018 (VB 25) eingestellt (VB 37). Dr. med. D._____ diagnostizierte ein ausgeprägtes bewegungs- und belastungsabhängiges lumbovertebrales