4.5. 4.5.1. In somatischer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung der ZIMB-Gutachter, wonach ihm die angestammte Tätigkeit seit Dezember 2017, unter Berücksichtigung einer 10%igen Leistungseinschränkung, im Vollzeitpensum zumutbar gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Diese rückwirkende Einschätzung stehe mit echtzeitlichen Berichten im Widerspruch. Die Krankentaggeldversicherung habe ihre Leistungen denn auch erst per Ende November 2018 eingestellt (vgl. Beschwerde S. 4).