der Behauptung schwerer Einschränkungen bei psychosozial intaktem Umfeld wiesen auf ein aggravierendes Verhalten des Exploranden hin, das durch den Wunsch nach Bezug auf Rentenleistungen motiviert sein dürfte. Unter Abwägung sämtlicher dargestellter Aspekte (einschliesslich der Erkenntnisse aus den zur Beschwerdevalidierung eingesetzten Instrumenten) müsse beim Beschwerdeführer von einer Aggravation ausgegangen werden (VB 117.4 S. 14 f.).