Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung des Leistungsvermögens aufgrund psychischer Beschwerden auf Aggravation beruhe, hatte bereits der psychiatrische ZIMB-Gutachter angenommen. Konkret hatte dieser ausgeführt, die Diskrepanzen zwischen den geschilderten psychischen Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten sowie -9-