Zudem erläuterte er auch einleuchtend, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Akten – weder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie in den Berichten der Klinik E._____ verdachtsdiagnostisch in Erwägung gezogen worden war, noch eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bzw. rezidivierende depressive Episoden vorlägen respektive vorgelegen hätten (vgl. VB 207.6 S. 8 f.). Im Übrigen stellte der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers im Austrittsbericht vom 25. September 2019 der Klinik E._____ fest, dass die mittelschwere bis schwere depressive Episode des Beschwerdeführers sich aus einer