Der SMAB-Gutachter ging folglich davon aus, dass das festgestellte stark aggravierende Verhalten bereits früher vorgelegen habe und die von den damals von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde damit zu erklären seien. Zudem erläuterte er auch einleuchtend, weshalb – auch unter Berücksichtigung der Akten – weder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie in den Berichten der Klinik E._____ verdachtsdiagnostisch in Erwägung gezogen worden war, noch eine mittelschwere bis schwere depressive Episode bzw. rezidivierende depressive Episoden vorlägen respektive vorgelegen hätten (vgl. VB 207.6 S. 8 f.).