Hinsichtlich der retrospektiv bestandenen Arbeitsfähigkeit, deren Einschätzung gemäss dem Beschwerdeführer in klarem Widerspruch zu echtzeitlichen Arztberichten steht (vgl. Beschwerde S. 5), führte der psychiatrische SMAB-Gutachter nachvollziehbar aus, dass fest davon auszugehen sei, dass bereits frühere Befundermittlungen durch das bewusste Verdeutlichungsbestreben des Versicherten nachhaltig kompromittiert worden seien (VB 207.6 S. 8). Der SMAB-Gutachter ging folglich davon aus, dass das festgestellte stark aggravierende Verhalten bereits früher vorgelegen habe und die von den damals von den behandelnden Ärzten erhobenen Befunde damit zu erklären seien.