lassen wie das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode bzw. von rezidivierenden depressiven Episoden. "Einvernehmlich" zum Fazit im ZIMB-Gutachten (vgl. hierzu VB 107.4) hätten sich keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Krankheitsentitäten des psychiatrischen Fachgebietes gefunden. Die seitens des Versicherten in bewusst akzentuierender Weise beklagten deprimierten Gemütszustände liessen sich gegebenenfalls vor dem Hintergrund dessen derzeit mutmasslich schwierigen Lebenssituation (Verlust der Arbeitsstelle und Trennung von seiner Frau; vgl. VB 207.6 S. 4) erklären und hätten dementsprechend rein reaktiven Charakter (VB 207.6 S. 8 f.).