Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte weiter aus, die Angaben des Versicherten wirkten aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens überlagert und deshalb wenig plausibel. Diese Einschätzung sei durch auffällige Resultate in den durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren bestätigt worden. Der Aktenlage hätten nur wenige aus fachpsychiatrischer Beurteilungsperspektive dokumentierte Sachverhalte entnommen werden können. Diese hätten sich nahezu ausschliesslich aus den Berichten der Klinik E._____ ergeben.