Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte aus, auf Basis der erhobenen Befunde, anteilig unglaubwürdiger eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich im Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen (VB 207.6 S. 9). Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte weiter aus, die Angaben des Versicherten wirkten aus klinischer Sicht erheblich von einem ausgeprägt subjektiv determinierten Bewertungshorizont im Ausmass eines bewussten Verdeutlichungsbestrebens überlagert und deshalb wenig plausibel.