grundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f.). 4.4.3. Der psychiatrische SMAB-Gutachter führte aus, auf Basis der erhobenen Befunde, anteilig unglaubwürdiger eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt verfügbaren Aktenlage habe sich im Sinne der ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen keine aktive Krankheitsentität des psychiatrischen Fachgebietes mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit verifizieren lassen (VB 207.6 S. 9).