Die gutachterlichen Ausführungen, wonach er in Bezug auf die eigenanamnestischen Erhebungen ein bewusstes Verdeutlichungsbestreben zugrunde gelegt haben soll und bereits frühere Befundermittlungen kompromittiert worden seien, seien befremdend. Schliesslich fehle auch eine fachliche, schlüssig nachvollziehbare Begründung für den Vorwurf des Gutachters, er (der Beschwerdeführer) sei unglaubwürdig (vgl. Beschwerde S. 8).