4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische SMAB-Teilgutachten sei als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. So seien die entsprechenden Untersuchungsbefunde schematisch, nach vordefinierten Kriterien und überwiegend mit allgemeingültigen Formulierungen erhoben worden. Die gutachterliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität erscheine eher dürftig und wenig überzeugend (vgl. Beschwerde S. 7). Die gutachterlichen Ausführungen, wonach er in Bezug auf die eigenanamnestischen Erhebungen ein bewusstes Verdeutlichungsbestreben zugrunde gelegt haben soll und bereits frühere Befundermittlungen kompromittiert worden seien, seien befremdend.