2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). -6- 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des SMAB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die SMAB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 207.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 207.3 S. 3, 207.4 S. 6, 207.5 S. 3, 207.6 S. 3, 207.7 S. 2) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem SMAB-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.