207.4 S. 12). In ihrer Antwort auf die Frage nach den Merkmalen, welche eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen müsse, gaben die Gutachter an, der Beschwerdeführer könne leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne aussergewöhnlichen Anspruch an die Tiefensensibilität (z.B. Tätigkeiten auf Gerüsten und hohen Leitern mit Absturzgefahr) bewältigen. Tätigkeiten mit potentiellen Nephrotoxinen sollten bei Verdacht auf Nephropathie sicherheitshalber vermieden werden (VB 207.1 S. 9).