Ab dem 8. Januar 2021 habe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, und seit dem Datum der aktuellen Begutachtung (27. Juli 2023, Untersuchung des neurologischen Gutachters; vgl. VB 207.3 S. 1) sei wieder eine solche von 100 % gegeben (VB 207.1 S. 8 f.). Der erhöhte Pausenbedarf im Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus bestehe nicht mehr, da der Beschwerdeführer nun über einen Glukose-Sensor verfüge (vgl. VB 207.4 S. 12).