Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei ab dem rechtshirnigen Insult am 29. August 2020 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Davor habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) in der angestammten Tätigkeit von 10 % (erhöhter Pausenbedarf für Blutzuckermessungen bei Insulin-pflichtigem Diabetes mellitus) bestanden. Ab dem 8. Januar 2021 habe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, und seit dem Datum der aktuellen Begutachtung (27. Juli 2023, Untersuchung des neurologischen Gutachters;