3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. Oktober 2023. Im Rahmen der entsprechenden Begutachtung war der Beschwerdeführer in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie untersucht worden. Die SMAB-Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 207.1 S. 6 f.):