1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von August 2017 bis August 2020 in der angestammten Tätigkeit lediglich zu 10 % und damit nicht in einem einen Rentenanspruch begründenden Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund des am 29. August 2020 erlittenen Schlaganfalls habe dann vorübergehend – bis Ende Juli 2023 – eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestanden, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 befristete halbe Rente habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 216 S. 5).