Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 30. Juli 2024 zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab dem 1. August 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.