SMAB] vom 23. Oktober 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2024 eine vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 befristete halbe Rente zu. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2024 insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2018 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen sei. 2. -3-