Nachdem sie ihn am 25. Februar 2019 durch einen Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) hatte untersuchen lassen, wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. März 2019 ab. Das Versicherungsgericht hiess die von diesem dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2019.350 vom 7. Januar 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.