schwerdegegnerin daher gehalten gewesen, vor dem Rentenentscheid weitere geeignete berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (vgl. Art. 8a IVG) und gegebenenfalls durchzuführen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Voraussetzungen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen, gegebenenfalls zu deren Durchführung und zur Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. -6-