Aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Gegebenheiten, erscheine der Beschwerdeführer förderungswürdig und mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich die Fähigkeiten für eine mehr geistig-intellektuelle Tätigkeit anzueignen (VB 116.4 S. 27). Gerade vor diesem Hintergrund und weil die neurologische Gutachterin in Kenntnis des bereits absolvierten Aufbautrainings explizit festhielt, von der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit per September 2022 sei erst nach entsprechender Einführung durch weitere berufliche Massnahmen auszugehen (VB 116.3 S. 18), wäre die Be-