Andererseits verfüge er über eine gute Intelligenz, ausgeprägtes Interesse und eine gute Motivation. Aus rein psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der versicherungsrechtlichen Gegebenheiten, erscheine der Beschwerdeführer förderungswürdig und mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich die Fähigkeiten für eine mehr geistig-intellektuelle Tätigkeit anzueignen (VB 116.4 S. 27).