Besser angepasst sei eine leichte Arbeit ohne Anforderungen an die Feinmotorik, z.B. eine Aufsichtsfunktion (VB 116.3 S. 17). Weiter stellte der psychiatrische Gutachter fest, es würde ein psychiatrisches Leiden bestehen, welches die berufliche Reintegration behindere. Der Beschwerdeführer leide unter einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, mit Schwierigkeiten der Impulskontrolle und einer verminderten Toleranz für autoritäres Auftreten. Andererseits verfüge er über eine gute Intelligenz, ausgeprägtes Interesse und eine gute Motivation.