Die Eingliederungsfachperson der C._____ beurteilte dabei einzig das Tempo in der zur Leistungsmessung beurteilten Tätigkeit und die allgemeine psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers als ungenügend (VB 102 S. 3 f.). Hierzu führte die neurologische Gutachterin aus, dass die durchgeführte Eingliederungsmassnahme in einer Velowerkstatt bei Einschränkung der Motorik an der dominanten rechten und Sensibilität an der linken Hand suboptimal sei. Besser angepasst sei eine leichte Arbeit ohne Anforderungen an die Feinmotorik, z.B. eine Aufsichtsfunktion (VB 116.3 S. 17).