3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der interdisziplinären Gesamtbetrachtung der MGSG fänden sich keinerlei schlüssige Begründungen für die ab September 2022 attestierte hohe Teilarbeitsfähigkeit von 70 %. Die "angestellte" Prognose der MGSG-Gutachter sei inzwischen durch die nachfolgenden Beurteilungen "ex post und damit empirisch" als zu optimistisch widerlegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die MGSG-Gutachter zu einer sofortigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2022 gelangt seien. An den entsprechend vorausgesetzten beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Eingliederungsfähigkeiten fehle es weitgehend (Beschwerde S. 13 f., 16).