2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MGSG-Gutachten vom 28. April 2023, welches eine orthopädische, psychiatrische, neurologische und internistische Beurteilung vereint (VB 116). Die MGSG-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 116.1 S. 21 f.):