3.4. Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. 3.1.-3.3 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag der IV nach Art. 42quater ff. IVG zu Recht verneint. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 (VB 105) ist demnach nicht zu beanstanden, die dagegen gerichtete Beschwerde vom 12. September 2024 ist abzuweisen.