Eine unabhängige und selbstständige Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängender Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer (vgl. E. 2.3. hiervor) ist damit nicht gegeben. Folglich kann beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von der Führung eines eigenen Haushalts im Sinne von Art. 39b lit. a IVV gesprochen werden, womit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG besteht (vgl. E. 2.1. hiervor).