Zudem führte er im Schreiben vom 23. September 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei "es zwar möglich, in einer eigenen Wohnung, die sich im Haus der Eltern befindet, zu leben. Eine selbstständige Lebensführung setzt aber voraus, dass die Angehörigen sich in ständiger Nähe zur versicherten Person befinden, um bei Bedarf eingreifen zu -8- können" (VB 109 S. 2; vgl. zudem das in VB 66 S. 14 formulierte langfristige Ziel einer möglichst selbstständigen Wohnform).