nachvollziehbar bestätigt (VB 95 S. 8 f.). Letztlich hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Ziffer 16 der (mit Urteil VBE.2022.115 vom 31. Oktober 2022 teilweise gutgeheissenen) Beschwerde vom 21. März 2022 gar selbst fest, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, ohne Begleitung externe Verrichtungen (wie bspw. den Einkauf) auszuführen, und es "offensichtlich [sei], dass der Beschwerdeführer nicht selbstständig wohnen [könne]" (VB 40 S. 7). Zudem führte er im Schreiben vom 23. September 2024 aus, dem Beschwerdeführer sei "es zwar möglich, in einer eigenen Wohnung, die sich im Haus der Eltern befindet, zu leben.