Dennoch kann vorliegend nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer einen "eigenen Haushalt" im Sinne von Art. 39b lit. a IVV führt, bedingt ein solcher doch nicht nur eine räumliche Abtrennung, sondern auch eine selbstständige Haushaltsführung im Sinne einer selbstständigen Ernährung und Wohnungspflege, einer selbstständigen Erledigung von Besorgungen, einer selbstständigen Kleiderpflege, etc. (E. 2.3. hiervor).