Dres. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (VB 63 S. 3) und B._____ (VB 95 S. 8 f.) unter Würdigung der Akten nachvollziehbar eine eingeschränkte bzw. gar faktisch fehlende Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit erwiesenermassen zumindest eingeschränkt.