95 S. 8) und selbst dann nur eingeschränkt (vgl. etwa VB 96 S. 6 und 8; 95 S. 8 oder den Bericht der Kommunikationstrainerin des Beschwerdeführers in Beschwerdebeilage 4), und nur gegenüber einem auserwähltem Personenkreis, der den Beschwerdeführer gut kennt – namentlich seinen Eltern – mitteilen (VB 7 S. 1; 20 S. 1; vgl. VB 95 und 96 je S. 8). Auch die zuständige Fachrichterin des Bezirksgerichts Laufenburg sagte am 24. Januar 2024 aus, die Willensbildung sei beim Beschwerdeführer zwar da, er könne es aber aufgrund des Autismus nicht umsetzen (VB 83). Zuletzt erkannten auch die RAD-Ärzte -7-