nung des Nachbarn gegangen sei, welche sich im selben Haus befindet (vgl. VB 96 S. 7; Beschwerde, Ziff. II. 15.), und er ohne ständige Aufsicht Sachen aus dem Fenster werfen oder das Bad unter Wasser setzen würde (VB 20 S. 3). Im Einwandschreiben vom 7. Januar 2022 bestätigte der Vater des Beschwerdeführers diverse dieser Punkte und ergänzte etwa, dass der Beschwerdeführer aus dem Fenster urinieren, ins iPad beissen (VB 22 S. 1) und nicht-essbare Dinge essen würde (VB 22 S. 2).