Vielmehr finden sich in den Akten diverse Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln (vgl. E. 2.2.1. hiervor), erheblich eingeschränkt ist. So gaben dessen Eltern etwa im Rahmen der Abklärung betreffend Hilfsbedürftigkeit vom 2. November 2021 beim Beschwerdeführer zu Hause an, dass dieser zur Körperpflege aufgefordert und dabei angeleitet werden und die Wassertemperatur für ihn eingestellt werden müsse, er die Toilette mit WC-Papier verstopfen würde, wenn dieses im Bad aufbewahrt würde, bei ihm auch mit 19 Jahren noch die Gefahr des Einnässens bestehe, er bei fehlender Begleitung schon in die Woh-