Wie hiervor ausgeführt (E. 2.2.3.), kann die Handlungsfähigkeit einer Person jedoch auch eingeschränkt sein, ohne dass die zuständige Behörde dies explizit festhält. Die Handlungsfähigkeit einer Person kann damit insbesondere auch bei den anderen Arten der Verbeiständung als der umfassenden und der Mitwirkungsbeistandschaft – zwar nicht erwachsenenschutzrechtlich, aber doch faktisch – eingeschränkt sein (vgl. die entsprechende Aussage der zuständigen Fachrichterin vom 24. Januar 2024 in VB 83). So gilt die Handlungsunfähigkeit einer Person etwa dann als "faktisch erwiesen", wenn die versicherte Person gegenüber Amtsstellen oder Drittpersonen vollumfänglich durch Familienangehörige