Das Bezirksgericht Laufenburg hat am 17. November 2023 denn auch bestätigt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer "keine erwachsenenschutzrechtliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorgemerkt" sei (VB 77 S. 2). Wie hiervor ausgeführt (E. 2.2.3.), kann die Handlungsfähigkeit einer Person jedoch auch eingeschränkt sein, ohne dass die zuständige Behörde dies explizit festhält.