3. 3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB untersteht (VB 17 S. 2) und damit weder umfassend verbeiständet im Sinne von Art. 360 ff. ZGB ist noch einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB untersteht. Zu seinem Beistand wurde sein Vater ernannt (ebd.). Das Bezirksgericht Laufenburg hat am 17. November 2023 denn auch bestätigt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer "keine erwachsenenschutzrechtliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit vorgemerkt" sei (VB 77 S. 2).