Bei Zweifeln an der Handlungsfähigkeit kann sich die IV-Stelle auf die medizinischen Unterlagen stützen, die deutliche Indizien für die faktische Handlungsunfähigkeit enthalten müssen. Bezweifelt die IV-Stelle, dass eine versicherte Person handlungsfähig ist, sind aber keine entsprechenden Massnahmen vorhanden, kann die IV-Stelle gemäss Rz. 2023 KSAB mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen und eine Abklärung veranlassen (Art. 28 Abs. 3 ATSG, Art. 6a Abs. 2 IVG).