2.2.3. Nach Rz. 2018.1 KSAB wird die eingeschränkte Handlungsfähigkeit von der KESB nicht immer mit einer Verfügung festgehalten. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die betroffene Person handlungsfähig ist. Wird zum Beispiel die versicherte Person gegenüber Amtsstellen oder Drittpersonen vollumfänglich durch Familienangehörige vertreten, ist die Handlungsunfähigkeit faktisch erwiesen. Bei Zweifeln an der Handlungsfähigkeit kann sich die IV-Stelle auf die medizinischen Unterlagen stützen, die deutliche Indizien für die faktische Handlungsunfähigkeit enthalten müssen.