Bei anderen Beistandschaften (Vertretungsbeistandschaft [Art. 394 ZGB] und Begleitbeistandschaft [Art. 393 ZGB]) ist die Handlungsfähigkeit der versicherten Person in der Regel nur betroffen, wenn die Erwachsenenschutzbehörde dies ausdrücklich anordnet (Art. 394 Abs. 2 ZGB).