2.2.2. Als Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit gelten gemäss Rz. 2018 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB; Stand 1. Januar 2025) in jedem Fall Personen, die gemäss Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) oder einem Mitwirkungsbeistand (Art. 396 ZGB) unterstehen. In diesen Situationen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf den Assistenzbeitrag, es sei denn, sie erfüllt die in Art. 39b IVV aufgeführten zusätzlichen Bedingungen. Bei anderen Beistandschaften (Vertretungsbeistandschaft [Art. 394 ZGB] und Begleitbeistandschaft [Art.