infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Dabei bedarf es einerseits eines intellektuellen Elements, nämlich der Fähigkeit, den Sinn und Nutzen sowie die Wirkungen eines bestimmten Verhaltens einsehen und abwägen zu können. Andererseits muss ein Willensmoment gegeben sein, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht und nach freiem Willen handeln zu können (ROLAND FANKHAUSER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB I; 2022, N. 3 zu Art. 16 ZGB).