Nach dagegen gerichteten Einwänden unternahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und hielt erneut Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst und dem RAD, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2024 untersuchte. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2024 in Bestätigung ihres Vorbescheids einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: