7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2024 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.