Dabei wird sie neben Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit (auch bei sich eventuell ergebender unveränderter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten) deren durch die erfolgreiche Umschulung verbesserten Verdienstmöglichkeiten (weiterhin) Rechnung zu tragen haben (vgl. etwa ihren im 35%-Pensum als Backoffice-Mitarbeiterin erzielten Jahreslohn von Fr. 21'420.00 [VB 176 f.] bzw. den [betreffend das Alter der Beschwerdeführerin einschlägigen] Tabellenwert der Positionen 41-44 der TA17 der LSE 2022).