Die Beschwerdegegnerin ist somit gehalten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umfassend neu zu prüfen (vgl. E. 2.2. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2). Dabei wird sie neben Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit (auch bei sich eventuell ergebender unveränderter Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepassten Tätigkeiten) deren durch die erfolgreiche Umschulung verbesserten Verdienstmöglichkeiten (weiterhin) Rechnung zu tragen haben (vgl. etwa ihren im 35%-Pensum als Backoffice-Mitarbeiterin erzielten Jahreslohn von Fr. 21'420.00 [VB 176 f.] bzw. den [betreffend das Alter der Beschwerdeführerin einschlägigen]